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Eine Zone oder ein Kompartiment bei der Fischhaltung in Aquakulturbetrieben als frei von Wassertierseuchen erklären lassen
[Nr.99110063129000 ]

Teaser

Wenn Sie Wassertiere in Aquakultur halten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Kompartiment oder die Zone, in dem oder in der sich Ihr Betrieb befindet, als frei von bestimmten Wassertierseuchen erklären lassen.

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Erklärung der Seuchenfreiheit kann schriftlich oder online beantragt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, beantragen Sie die Erklärung beim LAVES.

  • Sie reichen den Antrag und entsprechend der Grundlage für die Seuchenfreiheit alle nötigen Nachweise ein.
  • Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen.
  • Gegebenenfalls kommt die Behörde mit Rückfragen auf Sie zu oder fordert weitere Unterlagen oder Nachweise an.
  • Wenn die Behörde die Voraussetzungen als erfüllt ansieht, erfolgt eine Mitteilung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das wiederum eine vorläufige Erklärung veröffentlicht. Die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden vom BMEL über die Veröffentlichung der vorläufigen Erklärung in Kenntnis gesetzt.
  • Sofern innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der vorläufigen Erklärung von Seiten der EU-Kommission oder der anderen Mitgliedstaaten keine Erläuterungen oder zusätzlichen Informationen angefordert wurden, ist die vorläufige Erklärung wirksam.
  • Die Behörde übermittelt einen entsprechenden Bescheid über die Seuchenfreiheitserklärung des betreffenden Kompartiments oder der betreffenden Zone.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Kosten

nicht angegeben

Frist

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben