Einen neuen Namen bescheinigen lassen
[Nr.99083005001000 ]
Volltext
Sie können aus verschiedenen Gründen einen neuen Vor- oder Nachnamen annehmen, zum Beispiel:
- Sie heiraten oder lassen sich scheiden.
- Sie haben nach dem Selbstbestimmungsgesetz einen geänderten Geschlechtseintrag mit einem neuen Vornamen.
- Sie haben nach dem Minderheiten-Namensänderungsgesetz einen übersetzten oder in der Schreibweise angeglichenen Namen.
- Sie haben nach dem Bundesvertriebenengesetz Bestandteile Ihres Namens abgelegt, zum Beispiel die weibliche Form.
- Sie haben nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach deutschem Recht Vor- und Familiennamen gebildet beziehungsweise fremde Namensbestandteile abgelegt, zum Beispiel Mittelnamen, Vatersnamen oder Zwischennamen.
Sie können eine Bescheinigung über den neuen Namen bei Ihrem zuständigen Standesamt erhalten. Das Standesamt bescheinigt Ihnen auf Wunsch auch einen geänderten Geschlechtseintrag.
Teaser
Wenn Sie einen neuen Vor- oder Nachnamen angenommen haben, können Sie sich dies von Ihrem Standesamt bescheinigen lassen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Standesamt, das die maßgebliche namensrechtliche Erklärung entgegengenommen hat.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, das die maßgebliche namensrechtliche Erklärung entgegengenommen hat.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die Namensänderung bereits rechtswirksam eingetreten ist. Dies ist je nach Anlass zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Fall.
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis (Pass- oder Personalausweis)
Kosten
Bei namensrechtlichen Erklärungen nach § 94 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes oder nach § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes ist die Bescheinigung als Erstausfertigung gebührenfrei.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Verfahrensablauf
Wenn Ihr Name oder Ihr Geschlechtseintrag durch eine entsprechende Erklärung rechtswirksam geändert wurde, können Sie beim zuständigen Standesamt die Ausstellung einer Bescheinigung über die Änderung der Namensführung oder des Geschlechtseintrags beantragen. Das Standesamt prüft die Voraussetzungen und stellt die Bescheinigung aus.
- Sie beantragen die Ausstellung einer Bescheinigung bei dem Standesamt, das für die Entgegennahme der zugrunde liegenden Erklärung zur Namensführung zuständig ist bzw. das betreffende Personenstandsregister führt.
- Das Standesamt prüft, ob eine wirksame Erklärung zur Namensführung oder zur Änderung des Geschlechtseintrags vorliegt und eine Eintragung im Personenstandsregister erfolgen kann. Die Bescheinigung kann insbesondere auf Erklärungen nach den §§ 41, 43 und 45 bis 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder den Artikeln 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) beruhen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Standesamt die Bescheinigung über die erfolgte Änderung in der Namensführung oder des Geschlechtseintrags aus.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- §§ 41,43 und 45 bis 45b des Personenstandsgesetzes (PStG)
- § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
Rechtsbehelf
- Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht
gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG)
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung