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Einrichtung von Vormundschaft und Pflegschaft
[Nr.99126006061000 ]

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Für jede minderjährige Person muss eine gesetzliche Vertretung gesichert sein. Diese Vertretung kann im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft erfolgen, wenn die Eltern diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, dürfen oder wollen.

Verfahrensablauf

Das Gericht prüft, ob die Angaben zutreffen und veranlasst ggf. alles Erforderliche.

Ob das Gericht ein Gespräch mit der hinweisgebenden Person oder Stelle für erforderlich hält, liegt in der Entscheidung des Gerichts.

Ob anonyme Hinweise und Hinweise, die offensichtlich unbegründet sind, bearbeitet werden, entscheidet das Gericht.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.

Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.

Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden. 

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben