Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
[Nr.99058007060014 ]
Teaser
Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, können Sie die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen und sich anschließend in die Handwerkrolle eintragen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Onlinedienste
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben