Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
[Nr.99057001060000 ]
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Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Notariat.
Voraussetzungen
Verpflichtet zur Eintragung sind:
- Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG),
- Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) und
- jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob das der Fall ist, kann sich beispielsweise nach dem Jahresumsatz, dem Kapital, der Anzahl der Geschäftsvorgänge oder der Anzahl der Beschäftigten richten und ist eine Einzelfallentscheidung. Eine genaue Definition gibt es nicht.
Kleingewerbetreibende sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen. Sie können sich, müssen sich aber nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Auch Freiberufler sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.
Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, gelten Sie rechtlich als Kauffrau beziehungsweise Kaufmann und haben unter anderem folgende Rechte und Pflichten:
- Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
- Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren.
- Sie können Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auch mündlich erteilen.
- Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.
Bearbeitungsdauer
Über die Eintragung entscheidet das Registergericht unverzüglich nachdem die Anmeldung dort eingegangen ist. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Verfahrensablauf
Sie dürfen den Antrag ausschließlich in öffentlich beglaubigter Form elektronisch beim Registergericht einreichen. Wenden Sie sich dafür an eine Notarin oder einen Notar.
Diese helfen Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigen diese und reichen sie beim zuständigen Registergericht ein.
Die Notarkammer Niedersachsen nennt Ihnen auf Anfrage Notarinnen und Notare in Ihrer Nähe.
Rechtsbehelf
- Beschwerde