Energiesteuer berechnen und bezahlen
[Nr.99102025111000 ]
Teaser
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.
Verfahrensablauf
Ihre
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Erdgas oder
- Energiesteueranmeldung Kohle
können Sie online in der Dienstleistung »Energie- und Stromsteuer (IVVA)« im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.
Online-Anmeldung:
Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung »Energie- und Stromsteuer (IVVA)« einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses direkt ab.
- Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
- Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
- Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.
Schriftliche Anmeldung:
- Füllen Sie das Formular digital aus, drucken es aus, und senden Sie dieses per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 8 bis 9a Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 14 bis 18a Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 20 bis 23 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 30 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 33 bis 34 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 36 bis 37 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 39 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 42 bis 44 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 1b Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 43 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 61 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 71 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 82 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 109 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben