Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung
[Nr.99001020008001 ]
Teaser
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
Mit Einreichung der elektronischen Nachweiserklärungen erfolgt zugleich die Andienung der Sonderabfälle gegenüber der Zentralen Stelle der NGS.
Nach Prüfung der Angaben ergeht, wenn die Andienungspflicht besteht, ein landesrechtlicher Zuweisungsbescheid.
Rechtsgrundlage(n)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 7 Nachweisverordnung (NachwV)
- POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
- §§ 13 bis 18 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV)
- Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfGebO,NI)
- § 3 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben