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Erbschaft ausschlagen
[Nr.99046002086000 ]
Teaser
Wenn Sie erben und diese Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Verfahrensablauf
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
- Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
- Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
- Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Amtsgericht
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Amtsgericht
Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Frist
- 6 Woche(n)
- Diese Frist gilt grundsätzlich ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft und den Grund für Ihre Berufung erfahren.
- 6 Monat(e)
- Die Frist gilt, wenn die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben. Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.