Erbschaftsteuerbescheid erhalten
[Nr.99102009002000 ]
Teaser
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Verfahrensablauf
Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfall mit dem Tod des Erblassers. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetztes vom 02. Dezember 2024 (BGBI 2024 I Nr. 387) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBI 2024 I Nr. 387).
Formulare
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Vermögen, das Sie vom Erblasser erworben haben, und nicht nach dem Wert seines Nachlasses.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkel und Urenkel,
- die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.
Steuerklasse II
- die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuerklasse ist wiederum entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags, der vom Wert Ihres steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen wird. Auch der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
- 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
- 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
- 200.000 EUR für Enkel,
- 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Nur wenn Ihr Erwerb höher ist als der persönliche Freibetrag, kommt eine Erbschaftsteuerfestsetzung in Betracht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Rechtsbehelf
- Einspruch