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Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erteilung
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 43c Absatz 1 Satz 2
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Fachanwaltsordnung die Erteilung
der Erlaubnis zum
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben