Erlaubnis zum Umgang mit Energieerzeugnissen beantragen
[Nr.99102119001000 ]
Teaser
Wenn Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben, die noch versteuert werden müssen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Mit Umgang ist unter anderem das Herstellen, Lagern, Verwenden, Verteilen oder Empfangen der Energieerzeugnisse gemeint.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erlaubnis ist grundsätzlich, außer bei Verwendung durch Luftfahrtunternehmen, formlos und schriftlich. Bitte machen Sie immer folgende Angaben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Antragstellers
- Steuernummer des Antragstellers beim zuständigen Finanzamt
- Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz sowie der Verwendungszweck
- Aussage darüber, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden
Als Luftfahrtunternehmen:
-
Laden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1160)
- Antrag auf Erteilung einer einmaligen Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1161)
- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt postalisch ein.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis und einen Erlaubnisschein oder eine Ablehnung.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 16 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- §§ 21 bis 22 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 42 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 65 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 72 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 83 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 52 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- in Verbindung mit § 25 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- in Verbindung mit § 27 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben