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Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
[Nr.99021001005000 ]

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Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Börsenaufsichtsbehörde

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

nicht angegeben