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Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
[Nr.99021001005000 ]
Teaser
Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
- Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
- Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
- Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
- Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
- Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).
Rechtsgrundlage(n)
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Ansprechpunkt
Börsenaufsichtsbehörde
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
nicht angegeben