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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
[Nr.99050053001000 ]

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Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Rechtsbehelf

ies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Formulare

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben