Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen
[Nr.99110016005000 ]
Teaser
Wenn Sie eine Besamungsstation und/oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben möchten, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen soll (EU-Zulassung), benötigen Sie dafür vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung.
Verfahrensablauf
Wenn alle einzureichenden Unterlagen im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) vorliegen, werden diese auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Im Anschluss erfolgt eine Betriebskontrolle durch die Veterinärmediziner des LAVES in Zusammenarbeit mit Vertretern der kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter. Sollten dabei keine Beanstandungen festgestellt werden, erhalten Sie im Anschluss die Genehmigung zur Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)
- § 10 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
- § 11 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
- § 17 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
- § 18 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
- Zulassung Besamungsstation Schweine: Anhang A der Richtlinie 90/429/EWG
- Zulassung Besamungsstation Schafe, Ziegen und Einhufer: Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG
- Zulassung Besamungsstation Rinder: Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG
- Ab dem 21.04.2021 gilt folgende Rechtsgrundlage: Delegierte Verordnung (EU) 2020/686
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Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 31.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Formulare
nicht angegeben