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Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
[Nr.99066004024000 ]

Teaser

Von den Schulden befreit zu werden, kann durch den erfolgreichen Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahren gelingen.

Verfahrensablauf

  • Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt am Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens. Verbraucherinnen und Verbraucher haben den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag zu stellen. Sonstige Personen sollen den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag verbinden.
  • Das Insolvenzgericht prüft noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist.
  • Wurde Restschuldbefreiung in einem nach dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren erteilt, ist ein erneuter Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung erst nach elf Jahren zulässig
  • Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig (etwa weil der Schuldnerin bzw. dem Schuldner Restschuldbefreiung bisher weder erteilt noch versagt worden ist), stellt das Gericht regelmäßig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn im Insolvenzverfahren und in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von den Gläubigerinnen und Gläubigern geltend gemacht werden und die Schuldnerin bzw. der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode bestimmte Obliegenheit erfüllt.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben