Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eintragen
[Nr.99044001060001 ]
Teaser
Sie können Ihre Genossenschaft als Europäische Genossenschaft registrieren lassen. Die Beantragung können Sie ausschließlich durch einen Notar durchführen lassen, eine eigenständige Antragstellung ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
- Die Notarin/der Notar berät Sie bei der Antragstellung.
- Die Notarin/der Notar erstellt den Antrag in erforderlicher Form wie es die Gesetze vorgeben.
- Die Notarin/der Notar sendet den Antrag in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer elektronischen Signatur an das zuständige Registergericht.
- Das zuständige Registergericht wird sich dann bei Ihnen melden und einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten fordern.
- Wenn das Registergericht nach der Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, dann meldet sich das Gericht bei Ihnen oder Ihrer Notarin/Ihrem Notar.
- Dann haben Sie die Möglichkeit eventuell geforderte Nachlieferungen einzusenden.
- Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine abschlägige gerichtliche Entscheidung. Sie haben die Möglichkeit dagegen eine Beschwerde einzulegen.
- Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie erhalten dann eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
- Wenn sich wichtige Änderungen wie zum Beispiel der Firmensitz, die Rechtsform oder die Vertretungsberechtigten ergeben, dann müssen Sie diese Änderungen erneut über eine Notarin/einen Notar dem Registergericht mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 36, § 37 Aktiengesetz (AktG)
- § 26 Handelsregisterverordnung (HRV)
- Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 (Amstblatt L 207 vom 18.08.2003, Seite 1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
Zuständige Stelle
Es ist das Registergericht zuständig.
Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen. Hierzu ist jeder Notar in der Lage.