Europäischer Berufsausweis Anerkennung
[Nr.99019039016000 ]
Teaser
Mit dem Europäische Berufsausweis (EBA) können Sie bestimmte Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) über ein Online-Verfahren anerkennen lassen.
Ansprechpunkt
Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Internet: www.anerkennung-in-deutschland.de
E-Mail: beratungszentrum@bibb.de
Telefon: +49 228 107-2527
Anrufzeiten:
Mo. 9:30 - 15:00 Uhr
Di. 9:30 - 15:00 Uhr
Mi. 9:30 - 15:00 Uhr
Do. 9:30 - 15:00 Uhr
Fr. 9:30 - 15:00 Uhr
Zuständige Stelle
Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von Ihrem Beruf ab und ob Sie vorübergehend oder dauerhaft im Aufnahmeland arbeiten möchten. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte, ist eventuell eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig.
Vorübergehende Tätigkeit (Dienstleistung)
- Maximal 3 Wochen, wenn keine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist.
- Maximal 4 Monate, wenn eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.
Dauerhafte Tätigkeit (Niederlassung)
- Maximal 4 Monate für Berufe ohne automatische Anerkennung. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.
- Maximal 3 Monate für Berufe mit automatischer Anerkennung (Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger). Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 2 Monaten.
Hinweis: Wenn die zuständige Stelle des Aufnahmelandes innerhalb der genannten Zeiträume keine Entscheidung trifft, gilt Ihre Berufsqualifikation automatisch als anerkannt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben