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Fundmeldung von archäologischen Überresten
[Nr.99033024261000 ]
Verfahrensablauf
Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Teaser
Der Fund von archäologisch bedeutsamen Gegenständen ist anzeigepflichtig. So
könnten immer mal wieder antike Münzen, Keramikscherben, Feuersteinabschläge,
historische M
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Frist
- 4 Tag(e)
- Die Anzeige muss spätestens vier Werktage nach Entdeckung des Fundes ausgebracht werden.