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Gefahrgutbeauftragtenprüfung ablegen
[Nr.99028012058000 ]
Teaser
Um als Gefahrgutbeauftragte oder als Gefahrgutbeauftragter tätig zu sein, müssen Sie an einer Schulung teilnehmen und eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen.
Verfahrensablauf
- Sie nehmen an der Schulung für den oder die gewünschten Verkehrsträger bei einem anerkannten Schulungsveranstalter teil.
- Sie melden sich online oder schriftlich zur Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) an.
- Die IHK prüft Ihre Unterlagen und bestätigt Ihre Prüfungsanmeldung.
-
Sie können die Prüfung unabhängig von der Schulungsstätte und ihrem Wohnort bei jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) im Bundesgebiet ablegen.
- Die Prüfungsdauer bei der Grundprüfung ist abhängig von der Anzahl zu prüfender Verkehrsträger. Sie beträgt zwischen 100 Minuten für einen Verkehrsträger und 250 Minuten für alle 4 Verkehrsträger.
- Die Prüfungsdauer bei der Ergänzungsprüfung ist abhängig von der Anzahl zu prüfender Verkehrsträger. Sie beträgt zwischen 50 Minuten für einen Verkehrsträger und 150 Minuten für insgesamt 3 Verkehrsträger.
- Die Prüfung erfolgt schriftlich. Als Hilfsmittel können Sie die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger sowie einen nicht programmierbaren Taschenrechner nutzen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn Sie mindestens die Hälfte der im jeweiligen Prüfungsfragebogen angegebenen Höchstpunktzahl erreichen.
- Nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung erhalten Sie den Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragte oder als Gefahrgutbeauftragter.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 1 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
- § 6 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
- § 3 Absatz 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- § 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben