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Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern
[Nr.99046044221000 ]

Teaser

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben