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Gemeinsame Marktorganisationen Obst und Gemüse (GMO) Förderung
Verfahrensablauf
Um eine Förderung erhalten zu können, ist die Einreichung eines Beihilfeantrages zwingend erforderlich. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und im Ergebnis erfolgt eine Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) 2018/1145 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
- Verordnung (EU) 2018/1146 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
- Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
- Verordung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- Marktorganisationsgesetz (MOG)
- Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG)
- Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse
Teaser
Am Anfang dieser Fördermaßnahmen stehen grundsätzlich mindestens 15 Obst- bzw.
Gemüseerzeuger, die sich zusammenschließen. Erfüllt dieser Zusammenschluss
bestimmte Vora
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben