Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin" oder »Ingenieur«
[Nr.99147006067000 ]

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin" oder »Ingenieur« ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter »erforderliche Unterlagen« genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Das weitere Verfahren ist im Wesentlichen in § 9 NIngG geregelt.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Teaser

Die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder «Ingenieur« ist durch das

Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Gleiches gilt für

Wortverbindungen und ähnliche B

Zuständige Stelle

nicht angegeben