Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin" oder »Ingenieur«
[Nr.99147006067000 ]
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin" oder »Ingenieur« ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter »erforderliche Unterlagen« genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Das weitere Verfahren ist im Wesentlichen in § 9 NIngG geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Teaser
Die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder «Ingenieur« ist durch das
Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Gleiches gilt für
Wortverbindungen und ähnliche B
Zuständige Stelle
nicht angegeben