Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
[Nr.99058007060004 ]
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Teaser
Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der
Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und
Fertigkeiten eines
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben