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Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
[Nr.99082012000000 ]
Teaser
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die
zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht
nach § 29 Bundesre
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben