Kindesunterhalt beantragen
[Nr.99046025002000 ]
Verfahrensablauf
Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Unterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises. Im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren sollten Sie sich zunächst juristischen Rat einholen.
Antragstellung
Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Kindesunterhalt reichen Sie über Ihren anwaltlichen Vertreter beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - ein.
In dringenden Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen der andere Elternteil trotz Aufforderung keine Informationen zum Einkommen und Vermögen zur Verfügug gestellt hat,
kann bei Gericht beantragt werden, die Gegenseite zur Auskunft zu verurteilen.
Ablauf des Verfahrens
Das Gericht stellt die Antragsschrift der Gegenseite zu, diese erhält die Möglichkeit zur Äußerung (Antragserwiderung).
Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen für Familienstreitsachen ab - festgeschrieben im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich ist danach jede/r verpflichtet, die für sie/ihn günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
Das Gericht kann beiden Seiten aufgeben, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt eine Seite dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Gericht befugt, selbstständig Erkundigungen einzuholen, etwa bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur, dem Finanzamt oder Versicherungen.
Titulierung des Betrages
Das Familiengericht errechnet den Kindesunterhalt, der sich am Einkommen der Beteiligten und dem Alter des Kindes orientiert. Eine jeweils aktuelle Berechnungsgrundlage stellen die Oberlandesgerichte in den Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, denen eine Unterhaltstabelle beigefügt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterhaltspflicht
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Unterhaltssachen
- §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG)
- § 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
Ansprechpunkt
An das Familiengericht am Amtsgericht
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Teaser
Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der zur Vertretung des Kindes berechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.
Rechtsbehelf
nicht angegeben