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Leistungen für Pflegepersonen bei akuter Pflegesituation und Pflegezeit in der sozialen Pflegeversicherung beantragen
[Nr.99106019080000 ]

Teaser

Gibt es eine akute Pflegesituation in Ihrer Familie, können Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Verfahrensablauf

Um sich in einer akuten Pflegesituation von der Arbeit freistellen zu lassen und Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie teilen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf Verlangen legen Sie dem Arbeitgeber das ärztliche Attest über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds vor.
  • Wenn Sie vom Arbeitgeber während der Auszeit kein Entgelt erhalten, können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds beantragen.
  • Den Antrag auf Pflegeunterstützung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie - bei vielen Pflegekassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
  • Mit Ihrem Antrag reichen Sie ein:
    • das ärztliche Attest über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds
    • Entgeltbescheinigung des Arbeitsgebers
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und
  • überweist Ihnen Ihr Pflegeunterstützungsgeld.

Um für die Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie beanspruchen gegenüber Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit. 
  • Sie beantragen den Beitragszuschuss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds.
  • Den Antrag auf Beitragszuschuss bei Pflegezeit können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie - bei vielen Pflegekassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und
  • überweist Ihnen den Beitragszuschuss.
     

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben