Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen
[Nr.99158003017000 ]
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Sie können von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Hierfür müssen Sie bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen.
Verfahrensablauf
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) können Sie online oder schriftlich über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beantragen.
Wenn Sie eine Leistung online beantragen möchten:
- Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
- Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal.
- Laden Sie den ärztlichen Befundbericht und das Antragsformular herunter.
- Legen Sie den ärztlichen Befundbericht Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt vor.
- Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch.
- Fügen Sie den ärztlichen Befundbericht hinzu.
- Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die SVLFG übermittelt.
- Die SVLFG prüft Ihren Antrag.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post.
Wenn Sie eine Leistung schriftlich beantragen möchten:
- Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
- Laden Sie die Formulare herunter.
- Legen Sie den ärztlichen Befundbericht Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt vor.
- Senden Sie die aufgefüllten Unterlagen an die SVLFG.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post.
- Den Antrag könne Sie auch über Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt oder das Krankenhaus stellen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 8 Absatz 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 10 SGB VI
- § 10 SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 8 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 13 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 15 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 15a Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 31 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 32 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben