Liste der freiwilligen Mitglieder Eintragung
[Nr.99147003060000 ]
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter »erforderliche Unterlagen« genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 NIngG
Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder
(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.
(3) 1 Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. 2 In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« zu führen. 3 Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4 Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend.
Onlinedienste
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Wenn Sie die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« führen und in Niedersachsen einen Wohnsitz oder einen beruflichen Sitz haben oder Ihren Beruf nicht nur vorübergehend in Niedersachsen ausüben, können Sie Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen werden.
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Niedersachsen