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Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

Teaser

Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für

Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.

Die Übertragung ist

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben