Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
[Nr.99014018012000 ]

Teaser

Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Streberegistern ausgestellt. 
 

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

zuständiges Standesamt

Zuständige Stelle

zuständiges Standesamt

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister benötigen Sie in der Regel:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • bei schriftlicher Antragstellung gegebenenfalls eine Kopie des Ausweisdokuments,
  • bei Online-Antragstellung gegebenenfalls eine elektronische Authentifizierung,
  • bei Antragstellung oder Abholung durch eine vertretende Person eine schriftliche Vollmacht sowie die Ausweisdokumente der berechtigten und der vertretenden Person,
  • wenn Sie den Auszug für eine andere Person beantragen, einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses.

Kosten

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Sie können den mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister persönlich, schriftlich oder - sofern angeboten - online beim zuständigen Standesamt beantragen.

  • Stellen Sie den Antrag und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Das Standesamt prüft Ihren Antrag und Ihre Berechtigung.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der mehrsprachige Auszug aus dem Personenstandsregister ausgestellt.
  • Sie erhalten den Auszug je nach Art der Antragstellung persönlich oder per Post.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Frist

  • 30 — 110 Jahr(e)
    • Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein. Für Geburtseinträge beträgt die Aufbewahrungsfrist 110 Jahre und für Eheeinträge 80 Jahre.