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Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
[Nr.99014018012000 ]

Teaser

Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Sterberegistern ausgestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

zuständiges Standesamt

Zuständige Stelle

zuständiges Standesamt

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zur Zuordnung auf den Registereintrag)
  • gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses

Für die Beantragung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister benötigen Sie in der Regel:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • bei schriftlicher Antragstellung gegebenenfalls eine Kopie des Ausweisdokuments,
  • bei Online-Antragstellung gegebenenfalls eine elektronische Authentifizierung,
  • bei Antragstellung oder Abholung durch eine vertretende Person eine schriftliche Vollmacht sowie die Ausweisdokumente der berechtigten und der vertretenden Person,
  • wenn Sie den Auszug für eine andere Person beantragen, einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses.

Kosten

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines mehrsprachigen Registerausdrucks beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, den Registerausdruck mehrsprachig aus.
  • Die Gebühren bezahlen Sie entweder vorab oder nach Übersendung beziehungsweise bei Abholung.

Sie können den mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister persönlich, schriftlich oder - sofern angeboten - online beim zuständigen Standesamt beantragen.

  • Stellen Sie den Antrag und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Das Standesamt prüft Ihren Antrag und Ihre Berechtigung.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der mehrsprachige Auszug aus dem Personenstandsregister ausgestellt.
  • Sie erhalten den Auszug je nach Art der Antragstellung persönlich oder per Post.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie einen geänderten Geschlechtseintrag haben, dürfen aufgrund des Offenbarungsverbots nur Sie selbst Ihre Registerauszüge anfordern. Entsprechend können Sie auch keine Registerauszüge von Verwandten bestellen, wenn diese ihren Geschlechtseintrag geändert haben. Im Falle einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde können Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder Lebenspartner diese auch beantragen.

nicht angegeben

Frist

  • 30 — 110 Jahr(e)
    • Die Frist ergibt sich je nach Registerdatum und Registerart wie folgt: o Geburt: 110 Jahre o Ehe: 80 Jahre o Tod: 30 Jahre