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Melderegisterauskunft Erteilung
[Nr.99115004001000 ]

Teaser

Benötigen Sie eine Auskunft aus dem Melderegister oder möchten Ihre gespeicherten Daten einsehen? Die Meldebehörde erteilt einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte sowie Auskünfte an Parteien und Wohnungsgeber.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde der gesuchten Person

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde der gesuchten Person

Voraussetzungen

Die Erteilung von Melderegisterauskünften setzt je nach Auskunftsart voraus, dass

  • die betroffene Person oder Personengruppe ausreichend bestimmt werden kann,
  • ein berechtigtes Interesse nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • die antragstellende Person zum Empfang der Auskunft berechtigt ist und
  • erforderliche Identitäts- oder Vertretungsnachweise vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Verfahrensablauf

  • Die Melderegisterauskunft kann schriftlich, elektronisch oder, soweit angeboten, über ein Online-Verfahren beantragt werden.
  • Die antragstellende Person hat die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben zur gesuchten Person, Personengruppe oder zum Auskunftszweck zu machen.
  • Sofern gesetzlich erforderlich, sind ein berechtigtes Interesse, die Antragsberechtigung oder weitere Nachweise vorzulegen.
  • Die Meldebehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Auskunft vorliegen und ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Auskunftserteilung entgegenstehen.
  • Einfache Melderegisterauskünfte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
  • Ist ein automatisierter Abruf nicht möglich oder sind weitergehende Prüfungen erforderlich, erfolgt die Bearbeitung im manuellen Verfahren durch die Meldebehörde.
  • Nach Abschluss der Prüfung wird die beantragte Auskunft erteilt oder ein Ablehnungsbescheid erlassen.
  • Die Auskunft wird grundsätzlich erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren erteilt, soweit keine Gebührenfreiheit besteht.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person oder Personengruppe
  • Nachweis oder Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, soweit gesetzlich erforderlich
  • Nachweis der Identität bei Selbstauskünften
  • Gegebenenfalls Vollmacht oder Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Gegebenenfalls Nachweis der Eigenschaft als Wohnungsgeber/Eigentümer

Kosten

Für die Erteilung von Melderegisterauskünften werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art der beantragten Auskunft sowie gegebenenfalls nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Gesetzlich vorgesehene Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:

  • Für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet beträgt die Gebühr 5,00 Euro.
  • Ist ein automatisierter Abruf nicht möglich und erfolgt die Bearbeitung im manuellen Verfahren, beträgt die Gebühr 9,00 Euro, sofern die Auskunft ohne besondere Ermittlungen erteilt werden kann.
  • Sind besondere Ermittlungen erforderlich, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, mindestens 15,00 Euro und höchstens 50,00 Euro.
  • Bei gewerblichen Anfragen erhöht sich die Gebühr um 3,00 Euro, mindestens 18,00 Euro.

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG:

  • Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens 20,00 Euro und höchstens 90,00 Euro.

Gruppenauskunft (§ 46 BMG):

  • Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens 50,00 Euro und höchstens 250,00 Euro.
  • Zuzüglich 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird.

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Abs. 1 BMG):

  • bei mehreren Auskunftsersuchen: 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird
  • bei einem Auskunftsersuchen: mindestens 10,00 Euro.

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Abs. 2 BMG):

  • bei mehreren Auskunftsersuchen: 7,00 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird
  • bei einem Auskunftsersuchen: mindestens 10,00 Euro.

Selbstauskunft nach § 10 BMG:

  • Grundsätzlich gebührenfrei. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen können die Regelungen des Artikels 12 Absatz 5 DSGVO zur Anwendung kommen.

Die Gebühren richten sich nach den Nummern 63.2 bis 63.5 der Anlage Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO).

Frist

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Zum Schutz von Personen können im Melderegister Auskunftssperren oder bedingte Sperrvermerke eingetragen sein. In diesen Fällen dürfen Melderegisterauskünfte nicht oder nur nach einer besonderen Prüfung durch die Meldebehörde erteilt werden. Die Meldebehörde prüft vor jeder Auskunftserteilung, ob gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungssperren bestehen und berücksichtigt dabei die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person.

Rechtsbehelf

Sollten Sie mit der Entscheidung der Meldebehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab. 

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.