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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen
[Nr.99068006017000 ]

Teaser

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme von Kindern an bes. Veranstaltungen wie  Theatervorstellungen, Musikaufführungen, etc. Arbeitgebende können diese Ausnahme beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit können Sie schriftlich stellen. Das Verfahren ist wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag aus
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen
    • schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
    • die ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) und
    • die Bescheinigung der Schule bei.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag bewilligt werden kann.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig - mindestens 3 Wochen vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden; gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. Abschließend erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid durch die zuständige Stelle.
  • Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 6 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

Onlinedienste

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben