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Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Anerkennung und Förderung - von Leistungsanbietern
[Nr.99106022016000 ]

Teaser

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Verfahrensablauf

den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

Zuständige Stelle

nicht angegeben