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Nummernzuteilung für die Sport- oder Berufsschifffahrt (Ship Station Licence) beantragen
[Nr.99109047069000 ]
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Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Nummernzuteilung online beantragen wollen:
- Um auf das Formular zugreifen zu können, müssen Sie Ihre Identität nachweisen (Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises; mit dem ELSTER-Zertifikat Ihres Online-Finanzamtes (via BundID); mit Offline-Formular).
- Füllen Sie das Formular online aus.
- Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
- Übermitteln Sie den Antrag.
- Alternativ können Sie den Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post versenden.
- Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung via Briefpost.
- Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt per Briefpost versendet.
Wenn Sie die Nummernzuteilung schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen wollen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur unter Fachthemen zu Telekommunikation, dann zu Funk und Frequenzen, dann zu Spezielle Anwendungen, dann zu See- und Binnenschifffahrtsfunk und laden Sie das Formular herunter.
- Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur. (Siehe "Kontakt / Ansprechpartner" auf der Internetseite.)
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
- § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 9 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
- § 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
- § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 224 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 32 Absatz 2 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
- Mitteilung 783/2015 (Amtsblatt 14/2015 vom 29.07.2015)
- Verfügung Nummer 52/2023 Amtsblatt der Bundesnetzagentur 10/2023 vom 24.05.2023
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben