Prüfung auf Patentfähigkeit
[Nr.99092003024000 ]
Teaser
Mit Patenten können Sie Ihre technischen Erfindungen vor unerwünschter Nachahmung schützen. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung wird Ihnen hier der Prozess von der Anmeldung bis zum Prüfungsantrag und möglichen Erteilung eines Patents beschrieben.
Verfahrensablauf
Sie können die Erteilung eines angemeldeten Patents schriftlich oder online beantragen.
Erteilung eines Patents schriftlich beantragen:
- Für Ihren Antrag verwenden Sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Patents (P 2007)".
- Hilfestellung für den Patentantrag gibt das "Merkblatt für Patentanmelder".
- Die formalen Anforderungen können Sie der "Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt" entnehmen.
- Es ist erforderlich, dass die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.
- Falls die Anmeldung in englischer oder französischer Sprache eingereicht wird, muss die Übersetzung innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag, spätestens jedoch 15 Monate nach dem Prioritätstag nachgereicht werden.
- Falls die Anmeldung in einer anderen Fremdsprache eingereicht wird, muss die Übersetzung innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
- Bitte achten Sie unbedingt darauf, die Anmeldegebühr fristgerecht, also innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag, zu zahlen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.
Erteilung eines Patents online beantragen:
- Mit der kostenlosen Software "DPMAdirektPro" können Sie Anmeldedokumente erstellen und validieren sowie die Anmeldung und Erteilung eines Patents online einreichen.
- Hierzu ist eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich. Anbieter der Signaturkarten finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Absatz 1 Patentgesetz (PatG)
- § 34 Patentgesetz (PatG)
- § 44 Absatz 1 Patentgesetz (PatG)
- Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
- Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV)
- Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Ansprechpunkt
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Zuständige Stelle
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben