Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen
[Nr.99602009019000 ]
Verfahrensablauf
Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag:
- Den Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen.
- Senden Sie alle erforderlichen Nachweise an die zuständige Stammbehörde.
- Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.
- Sie erhalten den Bescheid über die Entscheidung, ob Ihre Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erfolgt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- § 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
- §§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
- § 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Teaser
Wenn Sie als Berufsbetreuende von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden möchten, müssen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin registrieren.
Kosten
- Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:
- bei Zuständigkeitswechsel
- für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen
- für Antragsteller, die vorläufig registriert sind
Gebühr: 200,00 EUR (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, insbesondere des r Nachweises über die erforderliche Sachkunde. Sie kann darüber hinaus einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30.06.2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben