Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen
[Nr.99094002019000 ]
Teaser
Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, beantragen Sie die Registrierung.
Verfahrensablauf
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 3 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.