Reiseausweis Ausstellung
[Nr.99085005012000 ]
Teaser
Wenn Ihnen kurz vor Reiseantritt auffällt, dass Ihr Ausweis abgelaufen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger kurzfristig Ersatzpapiere beantragen.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Reiseausweis als Passersatz können Sie
- persönlich direkt bei der Grenzbehörde stellen, wie beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, oder
- vorab online zur Vorprüfung durch die Grenzbehörden. In jedem Fall müssen Sie vor Antritt Ihrer Reise persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.
Persönlicher Antrag
- Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
- Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen.
- Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Anschließend erhalten Sie den Reiseausweis als Passersatz.
Digitaler Antrag
- Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Dazu füllen Sie den Antrag auf der Internetseite der Bundespolizei aus und senden ihn ab.
-
Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um
- den Antrag zu unterschreiben,
- einen Identitätsabgleich durchzuführen und
- die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
- Danach erhalten Sie den Reiseausweis als Passersatz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 5 Passgesetz (PassG)
- § 19 Absatz 1 Satz 2 Passgesetz (PassG)
- § 20 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Passgesetz (PassG)
- § 7 Absatz 1 Nummer 7 Passverordnung (PassV)
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h Passverordnung (PassV)
- § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Hinweise (Besonderheiten)
Für deutsche Kinder kann der Reiseausweis als Passersatz von den Sorgeberechtigten oder einer gerichtlich bestellten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Dabei sind folgende Fälle möglich:
- Reist das Kind allein oder nur mit einem sorgeberechtigten Elternteil, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile bzw. der nicht mitreisende sorgeberechtigte Elternteil der Reise zustimmen.
- Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist das Einverständnis des nicht anwesenden, sorgeberechtigten Elternteils stets erforderlich. Wird dargelegt, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil dauerhaft verhindert sei, wäre die erforderliche Zustimmung durch familiengerichtlichen Beschluss zu ersetzen.
- Bei Klassenfahrten kann ausnahmsweise die Zustimmung der Sorgeberechtigten auch von der begleitenden Lehrkraft glaubhaft gemacht werden.
Für eine Person, für die eine gesetzliche Betreuung amtlich bestellt worden ist, kann diese Person den Reiseausweis als Passersatz beantragen.
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