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Rufzeichen für Luftfunkstellen (Aircraft Station Licence) beantragen
[Nr.99109046069000 ]
Teaser
Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, teilt Ihnen die BNetzA das Rufzeichen mit der Aircraft Station Licence auf Antrag zu. Darüber hinaus müssen Sie Änderungen, zum Beispiel die Halteradresse oder der funktechnischen Ausrüstung, mitteilen.
Verfahrensablauf
Onlineverfahren:
- Den Zugang zum Formular der gewählten Leistung erhalten Sie über den gewählten Account (Nutzerkonto Bund / Elster-Organisationskonto) des Bundesportals.
- Füllen Sie das Formular online aus.
- Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
- Übermitteln Sie den Antrag.
- Sie erhalten die Aircraft Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung über den Postkorb Ihres Accounts zum Download, wenn Sie diese Möglichkeit im Antragsformular ausgewählt haben.
- Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt über das Nutzerkonto Bund zum Download zur Verfügung gestellt.
Postalisch/per E-Mail:
- Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden Sie die Antragsformulare zur Rufzeichenzuteilung für ein Luftfahrzeug. Diese können Sie für Neu und Änderungsanträge und zur Abwicklung einer Rechtsnachfolge gleichermaßen nutzen.
- Füllen Sie das Formular aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
- Fügen Sie dem Formular die geforderten Nachweise hinzu.
- Senden Sie Ihre Antragsunterlagen als Scan via E-Mail, per Fax oder per Post an die zuständige Stelle der Bundesnetzagentur.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen oder Ihrer beziehungsweise Ihrem Empfangsbevollmächtigten die Aircraft Station Licence und der Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post zugesendet.
- Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt postalisch zugestellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Nummer 34 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 224 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 31 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
- Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
- Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
- Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
- ITU-R Radio Regulations Recommendation 7 (Aircraft Station Licence)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben