Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung
[Nr.99058013061000 ]
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Wenn Sie als Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Bestellungskörperschaft stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gestellt haben, wird die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Handwerkskammer geprüft.
Anschließend hört die zuständige Handwerkskammer im Regelfall den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung an.
Die Handwerkskammer kann von Ihnen zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde auf Ihre Kosten die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen verlangen und Sie verpflichten, sich auf Ihre Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Überprüfung kann neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vorsehen.
Schließlich werden Sie je nach Entscheidung der beteiligten Gremien als Sachverständiger vereidigt. Sie erhalten die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel.
Formulare
- Antrag auf öffentliche Bestellung von Sachverständigen (HWK) - bei der HWK zu bestellen
Hinweise (Besonderheiten)
Daten aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks finden Sie auf der bundeseinheitlichen Sachverständigendatenbank des Handwerks.
Rechtsbehelf
- Widerspruch kann bei der jeweiligen Handwerkskammer eingereicht werden.
- Klage kann bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.