Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen
[Nr.99001023008000 ]
Teaser
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.
Verfahrensablauf
Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.
Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Rechtsbehelf
nicht angegeben