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Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe
[Nr.99019028016001 ]
Teaser
Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in
Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich
anerkannten W
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben