Staatliche Anerkennung von Schulen der Gesundheitsfachberufe beantragen
[Nr.99088078016000 ]
Teaser
Wenn Sie Ausbildungsplätze im Bereich der Gesundheitsfachberufe schaffen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatlich anerkannte Schule gründen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag stellen Sie beim jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung. Das Landesamt prüft dann, ob die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung erfüllt sind. Eine telefonische Kontaktaufnahme im Vorfeld wird empfohlen.
Der Antrag erfolgt formlos und schriftlich. Die Möglichkeit den Antrag online zu stellen wird 2025 eingerichtet. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
Falls erforderlich findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort statt.
Ihnen wird nach Prüfung ein Bescheid zugesendet.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (Log-APrV)
- Bezeichnung: Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV)
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Frist
- 1 Jahr(e)
- Die staatliche Anerkennung erlischt, sofern ein Jahr keine Ausbildung an der Schule stattgefunden hat.