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Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen
[Nr.99061023221001 ]

Teaser

Bisher im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten und Studienleistungen können Sie sich hier auf das Medizinstudium anrechnen lassen.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.

Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover

Zuständige Stelle

zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.

Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover

Formulare

nicht angegeben

Kosten

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Anerkennung Ihrer Studienzeiten und Studienleistungen im Medizinstudium schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle.

  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit der Studienzeiten und Studienleistungen und entscheidet über deren Anerkennung oder Anrechnung.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2020
Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben