Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme
[Nr.99110061261000 ]
Volltext
Die Haltung von folgenden Tieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
- Rinder
- Schweine (auch Minipigs)
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer (z.B. Pferd, Esel, Maultier, Maulesel, Zebra, Zebroide)
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Fasane
- Perlhühner
- Rebhühner
- Tauben
- Truthühner
- Wachteln
- Laufvögel (z.B. Emu, Strauß, Nandu)
- Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild, Muffelwild, Rehwild)
- Kameliden (z.B. Kamel, Dromedar, Alpaka, Lama, Vikunja, Guanako)
- andere Klauentiere
- Fische (Aquakulturbetriebe und Angelteiche mit z.B. Forellen, Karpfen, Hechten, Schleien, Goldfischen, Aalen, Neunaugen, Zehnfußkrebsen, Weichtieren (diese Aufzählung ist nicht abschließend)
- Bienen und Hummeln
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihre Tierhaltung (Betrieb) eine zwölfstellige Registriernummer.
Bei den Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, die im »Herkunfts- und Informationssystem Tier« (kurz HI-Tier) verwaltet werden, erhält der Betrieb nach der Anmeldung automatisch eine Zugangs-PIN für das System.
Teaser
Die Haltung von bestimmten Tieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung (Veterinäramt), die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung (Veterinäramt), die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Voraussetzungen
- Sie müssen jede Haltung der genannten Tiere anzeigen.
- Sie zeigen Ihre Tätigkeit bei der nach Ort der Nutztierhaltung zuständigen Stellen an - Ihr Wohnort bestimmt nicht die zuständige Stelle.
- Sie führen ein Bestandsregister und dokumentieren Zu- und Abgänge gründlich
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen und Hummeln: Anzahl der Völker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
- bei Schweinen: Art der Haltung (Stallhaltung, Auslaufhaltung, Freilandhaltung)
Kosten
nicht angegeben
Frist
Sie müssen die Anzeige vor der Tierhaltung abgeben.
Bearbeitungsdauer
Keine Angabe
Verfahrensablauf
- Senden Sie die Anzeige mittels Online-Dienst an das Landesamt für Verbraucherschutz
- Das Landesamt für Verbraucherschutz prüft Ihre Angaben und Unterlagen
- Gegebenenfalls fordert die das Landesamt für Verbraucherschutz weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
- Das Landesamt für Verbraucherschutz nimmt die Informationen zu Ihrer Nutztierhaltung in das System auf.
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme Ihrer Tierhaltung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei Erstanzeige wird Ihnen im Nachgang der Anzeige eine HIT-Registrierungsnummer von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
- Für bestimmte Tierarten besteht eine gesonderte Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse des Saarlandes. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Tierseuchenkasse
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- § 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)
Rechtsbehelf
Ihre Anzeige ist eine formelle Mitteilung an die zuständige Behörde. Da diese Anzeige keine formale Entscheidung oder unmittelbare Handlung der Behörde darstellt, gibt es keine direkte Entscheidung, gegen die Sie rechtlich vorgehen könnten.
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesredaktion