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Unterstützung durch eine Hebamme oder einen Entbindungshelfer in Anspruch nehmen
[Nr.99134036080000 ]
Teaser
- Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
- Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse
Rechtsgrundlage(n)
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Entbindung
- § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Versorgung mit Hebammenhilfe
- Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), C. Leistungen während des Wochenbetts
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben