Verbindliche Zolltarifauskunft erhalten
[Nr.99122058001000 ]
Teaser
Um die Abfertigung von Waren bei Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen, können Sie zuvor eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen.
Verfahrensablauf
Eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten Sie in der Regel elektronisch. Um eine verbindliche Zolltarif-Auskunft zu beantragen:
- Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
- Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Bürger-, Benutzer- oder Geschäftskundenkonto anzulegen. Nach Prüfung und Freigabe Ihrer Daten können Sie Ihr Konto nutzen.
- Füllen Sie den Online-Antrag auf eine verbindliche Zolltarif-Auskunft aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
- Das Antragsbegleitdokument können Sie nutzen, um Muster oder Proben der zu begutachtenden Ware an das Hauptzollamt Hannover zu senden. Beachten Sie die Hinweise des Zolls, in welchen Fällen Muster oder Proben nötig sind.
- Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihr elektronisches Postfach beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.
- Prüfen Sie bitte regelmäßig Ihre E-Mails. Mit einer E-Mail werden Sie informiert, wenn Nachrichten in Ihrem elektronischen Postfach eingegangen sind.
Um bereits erteilte Zolltarif-Entscheidungen einzusehen:
- Rufen Sie die Datenbank »Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte« (EvZTA) der Europäischen Kommission auf.
- Starten Sie eine Abfrage, indem Sie ein bestimmtes Land, eine vZTA-Nummer, das Gültigkeitsdatum, ein Stichwort, einen Nomenklatur-Code oder eine Warenbeschreibung angeben.
Ein schriftlicher Antrag (Formular 0307 des Zolls) ist nur noch dann möglich, wenn die Computersysteme in Ihrer Firma oder beim Hauptzollamt Hannover ausgefallen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 6, 14 bis 19, 22 bis 37, 44 und 52 Zollkodex (EU-Verordnung 952/2013)
- Artikel 8, 11 bis 14, 19 bis 20, 22 und 252 der EU-Verordnung 2015/2446 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Artikel 8 bis 23 der EU-Durchführungsverordnung 2015/2447 zur Umsetzung des Zollkodex
Ansprechpunkt
nicht angegeben