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Verlängerung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen
[Nr.99602012020000 ]

Teaser

Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 BtRegV)

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Verlängerung der Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen erteilt. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:

  1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.

Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Frist

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben