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Verwendung des Landeswappens: Genehmigung
[Nr.99062003006000 ]

Onlinedienste

Teaser

Die Verwendung des Staatswappens für nichtamtliche Zwecke muss genehmigt werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben