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Verwendung des Landeswappens: Genehmigung
[Nr.99062003006000 ]
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Teaser
Die Verwendung des Staatswappens für nichtamtliche Zwecke muss genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben