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Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren
[Nr.99012017109000 ]
Teaser
In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.
Verfahrensablauf
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben