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Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren
[Nr.99012017109000 ]

Teaser

In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.

Verfahrensablauf

Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben